Sie hielt lediglich fest, dass sich daraus nichts zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten lasse. Auch unterliess die Vorinstanz eine Würdigung der unbestrittenen Tatsache, dass am 27. Januar 2019 nicht nur der Beschuldigte an der fraglichen Kasse tätig war. Dass es im Verkauf bei der Vielzahl von schnellen Transaktionen und erst recht bei einer durch mehrere Personen gemeinsam bedienten und erst nach drei Tagen abgerechneten Kasse auch ungewollt zu Differenzen kommt, ist alles andere als ungewöhnlich. Die Differenz von CHF -170.20 ist ohne Weiteres auch ohne Verfehlungen seitens des Beschuldigten erklärbar.