82, Z. 39 f.) gewissermassen nachvollziehbar. Es ist zudem – wie im Strafverfahren auch – das Recht des Beschuldigten, seine Aussage und Kooperation zu verweigern. Daraus lässt sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Dass es in den Kassen der Straf- und Zivilklägerin über mehrere Monate mehrfach nicht unerhebliche Differenzen gegeben hat, wurde von der Vorinstanz nur kurz aufgegriffen. Sie hielt lediglich fest, dass sich daraus nichts zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten lasse.