bei der Straf- und Zivilklägerin angestellt war und es seit Anstellungsbeginn keine aktenkundigen Vorfälle mit dem Beschuldigten gegeben hat. Dass er anlässlich des Gesprächs mit der Straf- und Zivilklägerin bzw. mit dem Leiter Sicherheitsdienst und der Regionalleiterin Sicherheitsdienst seine Kooperation verweigerte und infolgedessen auch die fragliche Aufnahme nicht sehen wollte, ist mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und einen allfälligen Zivilprozess (so ist gemäss Aussagen des Beschuldigten ein Schlichtungsverfahren hängig bzw. sistiert, pag. 82, Z. 39 f.) gewissermassen nachvollziehbar.