Ein solches Verhalten scheine mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 152). Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem 1. November 2014 (gemäss Angaben der Straf- und Zivilklägerin, pag. 8) bzw. seit 2016 oder 2017 (gemäss den Angaben