85, Z. 155 ff.). Mit diesen Aussagen des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt und den Gummihandschuh – wie bereits erwähnt – als Teil des «Tatplans» des Beschuldigten abgetan. Ebenfalls unter dieser Hypothese erachtete die Vorinstanz als nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Videoaufnahme nicht habe sehen wollen, als die Straf- und Zivilklägerin ihn am 15. Februar 2019 fristlos entlassen habe. Ein solches Verhalten scheine mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.