Die oberhalb der fraglichen Kasse platzierte Kamera filmte einen räumlich eng begrenzten Bereich und es kann – wie die Verteidigung zu Recht festhält – nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den gefilmten Bereich verlässt, um entsprechende Meldung zu erstatten. Im Sinne eines «Ausschlussverfahrens» auf eine unberechtigte Geldentnahme zu schliessen – wie dies die Vorinstanz gemacht hat –, weil es sich beim Zusammenfalten von Banknoten nicht um einen «legitimen» Kassenvorgang handle (pag. 7, pag. 127, Z. 10 ff.), greift nach dem Gesagten zu kurz.