131, Z. 28 ff.). Aus dem Umstand, dass auf der rund halbminütigen Aufnahme nicht zu sehen ist, wie der Beschuldigte seinen Vorgesetzten herbeiholt, kann nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Die oberhalb der fraglichen Kasse platzierte Kamera filmte einen räumlich eng begrenzten Bereich und es kann – wie die Verteidigung zu Recht festhält – nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den gefilmten Bereich verlässt, um entsprechende Meldung zu erstatten.