haltspunkte gibt («vergessen» des Geldes, Falschgeld), so ist zumindest nicht auszuschliessen, dass es sich bei den gefalteten Banknoten etwa um Geld handelte, welches bei einer früheren Transaktion von einem Kunden bzw. einer Kundin vergessen wurde oder dass der Beschuldigte die besagten Banknoten separat verstaute, um seinem Vorgesetzten später etwaige Unregelmässigkeiten zu melden. Dem Beschuldigten war unbestrittenermassen bekannt, dass es mehrfach Kassendifferenzen gegeben hatte und er gelangte bereits in der Vergangenheit mit diesbezüglichen Vorbringen an seinen Vorgesetzten (pag. 128, Z. 31 ff., pag. 131, Z. 28 ff.).