85, Z. 167 f.). In eine ähnliche Richtung gingen seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, anlässlich welcher sich der Beschuldigte das Zusammenfalten der Banknoten nicht erklären konnte und diesbezüglich ergänzte, dies könne mehrere Gründe gehabt haben, er wisse auch nicht mehr genau, welcher Tag damals gewesen sei (pag. 130, Z. 43 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann die Hypothese des Beschuldigten verworfen werden, wonach er die besagten Banknoten möglicherweise aufgefaltet habe, war nachweislich doch gerade das Gegenteil der Fall. Auch wenn es für die weiteren vom Beschuldigten vorgebrachten theoretischen Erklärungen keine konkreten An-