Der Beschuldigte konnte sich an den fraglichen Tag bzw. die konkrete Handlung nicht mehr genau erinnern, lieferte aber dennoch mehrere Erklärungen für das Zusammenfalten der Banknoten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stritt der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. Juli 2019 nicht per se ab, die fraglichen Banknoten gefaltet bzw. «geknickt» zu haben. So führte er zwar auch aus, er habe diese nicht «eingeknickt» bzw. gefaltet (pag. 85, Z. 139 und Z. 167), erklärte aber kurz darauf, es könne sein, dass er das Geld «eingeknickt» habe, um es ei-