Irgendwelche Anzeichen, wonach der Beschuldigte irgendetwas auf irgendeine Art beiseiteschaffen würde oder will (z.B. Griff zur Hosentasche), sind auf der besagten Aufnahme ferner nicht auszumachen. Die Vorinstanz stützte ihre Feststellungen aber nicht einzig auf ihre Erkenntnisse aus der Videoaufnahme, sondern betrachtete die Geldentnahme insbesondere mit Blick auf das Zusammenfalten der Banknoten bzw. die nach ihrer Ansicht hierfür fehlende «legitime» Erklärung des Beschuldigten als erstellt. Der Beschuldigte konnte sich an den fraglichen Tag bzw. die konkrete Handlung nicht mehr genau erinnern, lieferte aber dennoch mehrere Erklärungen für das Zusammenfalten der Banknoten.