Es folgt ein Zusammenknüllen des Kassenzettels mit der rechten Hand und ein Wurf in den danebenstehenden Behälter. Bei dieser Bewegung sieht es nicht so aus, als wäre der Daumen des Beschuldigten fest bzw. übermässig gegen die Handinnenseite gedrückt (Zeitstempel 19:21:48-50, pag. 3). Eine «unnatürliche Haltung» des Daumens lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht erkennen.