Dann schliesst er sogleich den Kassendeckel. In dieser kurzen Zeit zwischen der letzten Faltbewegung und dem Schliessen des Kassendeckels würde kaum genügend Zeit verbleiben, um die beiden Banknoten ordentlich zwischen Daumen und Handfläche oder zwischen den Fingern einzuklemmen. Darüber hinaus greift der Beschuldigte direkt nach dem Schliessen des Kassendeckels mit der rechten Hand – in welcher er gemäss Feststellungen der Vorinstanz die beiden Banknoten eingeklemmt haben soll – nach dem zwischenzeitlich gedruckten Kassenzettel. Es folgt ein Zusammenknüllen des Kassenzettels mit der rechten Hand und ein Wurf in den danebenstehenden Behälter.