Hervorhebungen durch die Kammer). Die Kammer verkennt nicht, dass anlässlich des fraglichen Kassiervorgangs bzw. gleich im Anschluss die beiden Banknoten durchaus entnommen worden sein könnten. Es handelt sich hierbei aber um eine theoretische und keinesfalls um eine überwiegend wahrscheinliche oder gar zwingende Möglichkeit. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang nämlich weitere Elemente, welche gegen eine Entnahme sprechen. So scheint es, als würde der Beschuldigte, nachdem er die beiden Banknoten mehrfach gefaltet hat, diese mit einer leichten Handbewegung nach vorne in ein Fach der Kasse legen (Zeitstempel 19:21:46-48, pag. 3). Dann schliesst er sogleich den Kassendeckel.