Eine effektive Entnahme der besagten Banknoten lässt sich damit – entgegen der Auffassung der Straf- und Zivilklägerin – nicht erkennen. Davon ging allerdings auch die Vorinstanz nicht aus, hielt sie in ihren Erwägungen doch unter anderem fest, es sehe so aus, «als würde er etwas in seiner Handfläche einklemmen» und ergänzte schliesslich, es bleibe im «Ausschlussverfahren» nur die Hypothese der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte die Noten so klein gefaltet habe, um sie unbemerkt einzuklemmen und zu entwenden» (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 150 f.; Hervorhebungen durch die Kammer).