gelb markiert ist und dem fraglichen Zeitraum eine Differenz von CHF -170.20 zu entnehmen ist, pag. 104) sowie einen Antrag auf verdeckte Videoüberwachung der Bedienerkassen 681 und 683 vom 9. bzw. 10. Januar 2019 zu den Akten. 11.2 Im vorliegenden Verfahren wurden ferner der Beschuldigte (pag. 36 f., pag. 81 ff. und pag. 130 ff.) und J.________ als Zeuge befragt (pag. 127 ff.). Im Rahmen der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2019 verweigerte der Beschuldigte die Aussage und erklärte, er wolle sich einen Anwalt nehmen (pag. 37, Z. 24 f. und Z. 30 f.).