12 hiernach). - Der Sicherheitsdienst der Straf- und Zivilklägerin hat zu den Videoaufzeichnungen ein schriftliches Protokoll erstellt (pag. 10, das aufgeführte Datum vom 19. September 2011 ist offensichtlich falsch). Neben einem Screenshot aus der Videoaufnahme und einer kurzen Beschreibung dazu ist dem Protokoll noch ein Beleg (Kassenzettel) über einen konkreten Kaufvorgang bzw. dessen Verbuchung (Zeit, Artikel, erhaltenes Bargeld, Rückgeld) zugeordnet.