26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113) noch gegen die einschlägigen Bestimmungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes verstosse und die besagten Videoaufnahmen verwertbar seien. Die Ausführungen in diesem Urteil haben auch im vorliegenden Fall Geltung und es kann darauf verwiesen werden (vgl. E. 7. des besagten Urteils).