8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte arbeitete unbestrittenermassen im von der Straf- und Zivilklägerin betriebenen E.________ im G.________, so auch an jenem Nachmittag bzw. Abend des 27. Januar 2019. Unbestrittenermassen hatte er als Verkäufer im E.________ Zugriff auf die fragliche Bedienerkasse mit Bargeld. Demgegenüber bestritt und bestreitet der Beschuldigte, am 27. Januar 2019 Banknoten im Wert 5 von CHF 110.00 (1x CHF 100.00 und 1x CHF 10.00) aus der Kasse entwendet zu haben.