Ferner lasse die Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt, dass im fraglichen Zeitraum eine Vielzahl von Personen Zugang zur Bedienerkasse gehabt bzw. dort einkassiert hätten. Auch in der Schicht des Beschuldigten, so etwa während seiner Pause, sei die Kasse jeweils durch andere Personen bedient worden und vor seinem Arbeitsantritt um 14:00 Uhr habe bereits jemand anderes die Kasse seit mehr als acht Stunden bedient. Es könne also nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer Mitarbeiter Geld aus der Kasse genommen habe, dies umso mehr, als der Kassenbestand bei Schichtwechsel nicht kontrolliert worden sei.