Die Vorinstanz messe dem Falten der Banknoten übermässig grosse Bedeutung zu und scheine dies als zentrales Indiz für eine Geldentnahme anzusehen. Sie lasse unberücksichtigt, dass es am Arbeitsort des Beschuldigten regelmässig zu Kassendifferenzen gekommen sei bzw. weise pauschal darauf hin, dass sich daraus nichts zu Gunsten oder Ungunsten des Beschuldigten ableiten lasse. Ferner lasse die Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt, dass im fraglichen Zeitraum eine Vielzahl von Personen Zugang zur Bedienerkasse gehabt bzw. dort einkassiert hätten.