Auf der besagten Videoaufnahme sei denn auch nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte etwas in seiner Handfläche «einklemme», wie dies von der Vorinstanz angenommen werde. Selbst im Falle einer unnatürlichen Haltung des Daumens lasse dies keineswegs verlässliche Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschuldigte Geld aus der Kasse genommen habe. Die Vorinstanz messe dem Falten der Banknoten übermässig grosse Bedeutung zu und scheine dies als zentrales Indiz für eine Geldentnahme anzusehen.