Er habe vielmehr verschiedene Möglichkeiten bzw. Varianten erklärt und abschliessend festgehalten, dass er sich nicht genau erinnere und nur spekulieren könne. Der Umstand, dass er am Tag seiner Entlassung die Videoaufnahme nicht habe sehen wollen, sei wenig geeignet, eine angebliche Geldentnahme zu plausibilisieren. So sei es sein Recht, seine Aussage und Kooperation zu verweigern. Auf der besagten Videoaufnahme sei denn auch nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte etwas in seiner Handfläche «einklemme», wie dies von der Vorinstanz angenommen werde.