Das Falten der Geldnoten sei weder für sich alleine noch in Verbindung mit anderen Indizien geeignet, eine Geldentnahme durch den Beschuldigten plausibel zu machen. Der Beschuldigte habe – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme nicht per se bestritten, das Geld gefaltet bzw. geknickt zu haben. Er habe vielmehr verschiedene Möglichkeiten bzw. Varianten erklärt und abschliessend festgehalten, dass er sich nicht genau erinnere und nur spekulieren könne.