Meldung erstattet habe. Es sei völlig 4 unhaltbar und absolut stossend, wenn die Vorinstanz im «Ausschlussverfahren» zum Ergebnis komme, der Beschuldigte könne die Noten nur deshalb gefaltet haben, um sie unbemerkt in der Handfläche einzuklemmen und zu entwenden. Mit dieser Beweiswürdigung betreibe die Vorinstanz reine Spekulation und verfalle in Willkür. Das Falten der Geldnoten sei weder für sich alleine noch in Verbindung mit anderen Indizien geeignet, eine Geldentnahme durch den Beschuldigten plausibel zu machen.