Auf der besagten Aufnahme sei sodann zu sehen, dass der Beschuldigte mit jener Hand, mit welcher er gemäss Feststellungen der Vorinstanz die Kasse schliesse, einen Kassenzettel behändige und diesen zerknülle. Wenn der Beschuldigte den Gummihandschuh tatsächlich anbehalten hätte, um die Noten besser einklemmen zu können, so hätte er kaum jene Hand verwendet, um die erwähnten Handgriffe vorzunehmen. Bereits deshalb sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht schlüssig. Der Beschuldigte habe ferner eine plausible und nachvollziehbare Erklärung geliefert, warum er den Gummihandschuh getragen habe.