7. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 29. März 2021 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass bei eingehender Betrachtung der Videoaufnahme keine Entnahme von Geldnoten durch den Beschuldigten ersichtlich sei. Vielmehr lege diese den Schluss nahe, dass der Beschuldigte die Noten nach dem Falten in ein Notenfach der Kasse lege. Auf der besagten Aufnahme sei sodann zu sehen, dass der Beschuldigte mit jener Hand, mit welcher er gemäss Feststellungen der Vorinstanz die Kasse schliesse, einen Kassenzettel behändige und diesen zerknülle.