So führte sie etwa aus, dass das Zusammenfalten der Noten mit keinem «legitimen» Kassenvorgang erklärt werden könne und im «Ausschlussverfahren» nur die Hypothese der Staatsanwaltschaft verbleibe, wonach der Beschuldigte die Noten so klein gefaltet habe, um sie unbemerkt in der Handfläche «einzuklemmen» und zu entwenden. Dass der Beschuldigte bei seiner fristlosen Entlassung die Videoaufnahme nicht habe sehen wollen, erscheine ferner mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar. Aufgrund der Bindungswirkung der Anklage müsse das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten von einer 100-er und einer 10-er Note ausgehen (pag. 151 f.).