6. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies im Rahmen ihrer Urteilsbegründung vom 5. Januar 2021 zwar kein Beweisergebnis bzw. -fazit als solches aus, ging nach ihrer Beweiswürdigung aber von dem rechtserheblichen Sachverhalt aus, wie er in der Anklageschrift vom 4. April 2019 umschrieben wurde. So führte sie etwa aus, dass das Zusammenfalten der Noten mit keinem «legitimen» Kassenvorgang erklärt werden könne und im «Ausschlussverfahren» nur die Hypothese der Staatsanwaltschaft verbleibe, wonach der Beschuldigte die Noten so klein gefaltet habe, um sie unbemerkt in der Handfläche «einzuklemmen» und zu entwenden.