1.3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kognition der Kammer ist dabei in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen führt ausschliesslich der Beschuldigte Berufung. Es gilt damit gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot, d.h. das angefochtene Urteil darf nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Zum anderen bildete mit dem geringfügigen Diebstahl (vgl. Art.