2 unter Auferlegung der gesamten erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO) sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss separat eingereichter bzw. noch einzureichender Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Die Zivilklage der C.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.