Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung angesetzt (pag. 173 f.). Mit Eingabe vom 29. März 2021 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 177 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 30. März 2021 gebotenen Gelegenheit nicht vernehmen (pag. 188 f.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 191 f.).