Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2021 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 171 f.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 173 f.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet und auf die Besonderheiten im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO hingewiesen (beschränkte Überprüfungsbefugnis bei Übertretungen). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung angesetzt (pag.