2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 145). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 5. Januar 2021 (pag. 147 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 160 f.). Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (pag. 164 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2021 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.