Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 5 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Sanwald, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand geringfügiger Diebstahl Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 14. Dezember 2020 (PEN 2020 496) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 14. Dezember 2020 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des geringfügi- gen Diebstahls, begangen am 27. Januar 2019 in Bern, schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'413.00 zur Bezahlung aufer- legt und er wurde zur Bezahlung von CHF 110.00 Schadenersatz an die C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) verpflichtet. Soweit weiterge- hend wurde die Zivilklage abgewiesen (pag. 140 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 145). Die erstinstanzliche Urteils- begründung datiert vom 5. Januar 2021 (pag. 147 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 160 f.). Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erst- instanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde (pag. 164 f.). Die General- staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2021 auf eine Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 171 f.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 173 f.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet und auf die Be- sonderheiten im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO hingewiesen (beschränkte Über- prüfungsbefugnis bei Übertretungen). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung angesetzt (pag. 173 f.). Mit Ein- gabe vom 29. März 2021 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbe- gründung zu den Akten (pag. 177 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 30. März 2021 gebotenen Gelegenheit nicht vernehmen (pag. 188 f.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 191 f.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten die fol- genden Anträge (pag. 178; Hervorhebungen im Original): 1. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt begehrt: 1.1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des (geringfügigen) Diebstahls, an- geblich begangen am 27.01.2019, in Bern, D.________ (Platz), E.________ (F.________) G.________ zum Nachteil der C.________; 2 unter Auferlegung der gesamten erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 StPO) sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss sepa- rat eingereichter bzw. noch einzureichender Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Die Zivilklage der C.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kognition der Kammer ist dabei in zweierlei Hinsicht eingeschränkt: Zum einen führt ausschliesslich der Beschuldigte Berufung. Es gilt damit gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot, d.h. das angefochtene Urteil darf nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Zum anderen bildete mit dem geringfü- gigen Diebstahl (vgl. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 und Art. 103 des Straf- gesetzbuches [StGB; SR 311.0]) ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht wer- den kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Be- rufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrach- ten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hin- weisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beru- hen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesonde- re nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 97 BGG). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in sei- ner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausge- hende Bedeutung zu (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156 mit Hinweisen). 3 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 4. April 2019 vorgeworfen, er sei als Mitarbeiter des F.________ E.________ mit Einkassieren beschäftigt gewesen. Nach einer Transaktion mit einem Kunden habe er CHF 110.00 aus der Kasse ge- nommen. Er habe das Geld an sich genommen, um es für sich zu behalten und zu gebrauchen, obwohl er gewusst habe, dass es dem Unternehmen gehöre und er daran kein Recht habe (pag. 11). 6. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies im Rahmen ihrer Urteilsbegründung vom 5. Januar 2021 zwar kein Beweisergebnis bzw. -fazit als solches aus, ging nach ihrer Beweiswürdigung aber von dem rechtserheblichen Sachverhalt aus, wie er in der Anklageschrift vom 4. April 2019 umschrieben wurde. So führte sie etwa aus, dass das Zusammenfal- ten der Noten mit keinem «legitimen» Kassenvorgang erklärt werden könne und im «Ausschlussverfahren» nur die Hypothese der Staatsanwaltschaft verbleibe, wo- nach der Beschuldigte die Noten so klein gefaltet habe, um sie unbemerkt in der Handfläche «einzuklemmen» und zu entwenden. Dass der Beschuldigte bei seiner fristlosen Entlassung die Videoaufnahme nicht habe sehen wollen, erscheine ferner mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar. Aufgrund der Bindungswir- kung der Anklage müsse das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten von einer 100-er und einer 10-er Note ausgehen (pag. 151 f.). 7. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 29. März 2021 wurde zusammenge- fasst vorgebracht, dass bei eingehender Betrachtung der Videoaufnahme keine Entnahme von Geldnoten durch den Beschuldigten ersichtlich sei. Vielmehr lege diese den Schluss nahe, dass der Beschuldigte die Noten nach dem Falten in ein Notenfach der Kasse lege. Auf der besagten Aufnahme sei sodann zu sehen, dass der Beschuldigte mit jener Hand, mit welcher er gemäss Feststellungen der Vorinstanz die Kasse schliesse, einen Kassenzettel behändige und diesen zerknül- le. Wenn der Beschuldigte den Gummihandschuh tatsächlich anbehalten hätte, um die Noten besser einklemmen zu können, so hätte er kaum jene Hand verwendet, um die erwähnten Handgriffe vorzunehmen. Bereits deshalb sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht schlüssig. Der Beschuldigte habe ferner eine plausi- ble und nachvollziehbare Erklärung geliefert, warum er den Gummihandschuh ge- tragen habe. Dass er diesen als Teil seines Tatplans getragen habe, sei reine Spe- kulation. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschuldigte mehrere Gründe ange- geben habe, weshalb er die Noten gefaltet habe. So sei denkbar, dass es sich um Geld gehandelt habe, welches bei einer früheren Transaktion von einem Kunden vergessen worden sei. Unter dieser Annahme und in Anbetracht der Videoaufnah- me erscheine es denkbar, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Noten gefaltet und im Notenfach der Kasse «verstaut» habe, um sie später sei- nem Vorgesetzten zu übergeben. Die gut halbminütige Videoaufnahme zeige einen räumlich eng begrenzten Bereich des ehemaligen Arbeitsortes des Beschuldigten, womit nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschuldigte seinem Vorge- setzten bzw. einem/einer sog. «H.________» Meldung erstattet habe. Es sei völlig 4 unhaltbar und absolut stossend, wenn die Vorinstanz im «Ausschlussverfahren» zum Ergebnis komme, der Beschuldigte könne die Noten nur deshalb gefaltet ha- ben, um sie unbemerkt in der Handfläche einzuklemmen und zu entwenden. Mit dieser Beweiswürdigung betreibe die Vorinstanz reine Spekulation und verfalle in Willkür. Das Falten der Geldnoten sei weder für sich alleine noch in Verbindung mit anderen Indizien geeignet, eine Geldentnahme durch den Beschuldigten plausibel zu machen. Der Beschuldigte habe – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme nicht per se bestritten, das Geld gefaltet bzw. ge- knickt zu haben. Er habe vielmehr verschiedene Möglichkeiten bzw. Varianten er- klärt und abschliessend festgehalten, dass er sich nicht genau erinnere und nur spekulieren könne. Der Umstand, dass er am Tag seiner Entlassung die Videoauf- nahme nicht habe sehen wollen, sei wenig geeignet, eine angebliche Geldentnah- me zu plausibilisieren. So sei es sein Recht, seine Aussage und Kooperation zu verweigern. Auf der besagten Videoaufnahme sei denn auch nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte etwas in seiner Handfläche «einklemme», wie dies von der Vorinstanz angenommen werde. Selbst im Falle einer unnatürlichen Haltung des Daumens lasse dies keineswegs verlässliche Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschuldigte Geld aus der Kasse genommen habe. Die Vorinstanz messe dem Falten der Banknoten übermässig grosse Bedeutung zu und scheine dies als zen- trales Indiz für eine Geldentnahme anzusehen. Sie lasse unberücksichtigt, dass es am Arbeitsort des Beschuldigten regelmässig zu Kassendifferenzen gekommen sei bzw. weise pauschal darauf hin, dass sich daraus nichts zu Gunsten oder Unguns- ten des Beschuldigten ableiten lasse. Ferner lasse die Vorinstanz gänzlich un- berücksichtigt, dass im fraglichen Zeitraum eine Vielzahl von Personen Zugang zur Bedienerkasse gehabt bzw. dort einkassiert hätten. Auch in der Schicht des Be- schuldigten, so etwa während seiner Pause, sei die Kasse jeweils durch andere Personen bedient worden und vor seinem Arbeitsantritt um 14:00 Uhr habe bereits jemand anderes die Kasse seit mehr als acht Stunden bedient. Es könne also nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer Mitarbeiter Geld aus der Kasse genom- men habe, dies umso mehr, als der Kassenbestand bei Schichtwechsel nicht kon- trolliert worden sei. Sodann seien in der Videoaufnahme absolut keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte etwas beiseiteschaffen oder verstecken wolle, wie etwa ein Griff in die Hosentasche. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es im hektischen Verkaufsalltag mit hoher Anzahl an schnellen Transaktionen und mehreren Mitarbeitern an einer Kasse, welche erst nach drei Tagen abgerech- net werde, leicht zu unbeabsichtigten Differenzen kommen könne. Eine Differenz von CHF -170.20 in der Zeitspanne vom 26. bis zum 28. Januar 2019 sei auch oh- ne Verfehlungen des Beschuldigten erklärbar. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte arbeitete unbestrittenermassen im von der Straf- und Zivilklägerin betriebenen E.________ im G.________, so auch an jenem Nachmittag bzw. Abend des 27. Januar 2019. Unbestrittenermassen hatte er als Verkäufer im E.________ Zugriff auf die fragliche Bedienerkasse mit Bargeld. Demgegenüber bestritt und bestreitet der Beschuldigte, am 27. Januar 2019 Banknoten im Wert 5 von CHF 110.00 (1x CHF 100.00 und 1x CHF 10.00) aus der Kasse entwendet zu haben. 9. Zur Verwertbarkeit der Videoaufnahmen Die Vorinstanz verweist betreffend die Verwertbarkeit der vorliegenden Videoauf- nahme zu Recht auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 452 vom 4. Juni 2020. Darin wurde ebenfalls ein Videoausschnitt der gleichen Kamera beur- teilt (angeblich weiterer Vorfall im F.________ «E.________», selber Tag und sel- be Kasse, andere beschuldigte Person) und im Ergebnis festgehalten, dass die Vi- deoüberwachung des Kassenbereichs unter den gegebenen Umständen weder gegen Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113) noch gegen die einschlägigen Bestimmungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes verstosse und die besagten Videoaufnahmen verwertbar seien. Die Ausführungen in diesem Urteil haben auch im vorliegenden Fall Geltung und es kann darauf ver- wiesen werden (vgl. E. 7. des besagten Urteils). 10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE/HOFER in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 58 und 61 zu Art. 10 mit Hinweisen). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizien- 6 beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit Hinweisen). 11. Beweismittel 11.1 Neben dem Anzeigerapport der Polizei vom 19. März 2019 (pag. 1 ff.) liegen der Kammer wie der Vorinstanz die von der Straf- und Zivilklägerin mit ihrem Strafan- trag vom 19. Februar 2021 (pag. 4 f.) eingereichten Unterlagen vor: - Eine CD-ROM mit einer Videoaufnahme der über dem Kassenbereich installier- ten Kamera (pag. 3). Die Videoaufnahme zeigt einen unbestrittenermassen vom Beschuldigten am Abend des 27. Januar 2019 ausgeführten Kassiervorgang sowie das Geschehen einige wenige Sekunden davor und danach (Zeitstempel 19:21:26 – 19:22:04). Der Beschuldigte trägt an der rechten Hand einen schwa- rzen Gummihandschuh und faltet mutmasslich zwei sich in der Kasse befindli- che Banknoten (1x CHF 100.00 und 1x CHF 10.00), bevor er den Kassendeckel schliesst, mit der rechten Hand den Kassenzettel greift, zerknüllt und in den links neben der Kasse stehenden Behälter wirft. Was darüber hinaus auf besagter Aufnahme zu erkennen ist und was nicht, ist vorliegend umstritten. Auf den In- halt der Aufnahme ist deshalb noch in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen (vgl. Ziff. 12 hiernach). - Der Sicherheitsdienst der Straf- und Zivilklägerin hat zu den Videoaufzeichnun- gen ein schriftliches Protokoll erstellt (pag. 10, das aufgeführte Datum vom 19. September 2011 ist offensichtlich falsch). Neben einem Screenshot aus der Videoaufnahme und einer kurzen Beschreibung dazu ist dem Protokoll noch ein Beleg (Kassenzettel) über einen konkreten Kaufvorgang bzw. dessen Verbu- chung (Zeit, Artikel, erhaltenes Bargeld, Rückgeld) zugeordnet. - Ebenfalls vom Sicherheitsdienst stammt der Ereignisrapport vom 15. Februar 2019, in dem vor allem der Sachverhalt aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin, der sie zur fristlosen Entlassung des Beschuldigten bewog, geschildert wird (pag. 8 f.). Unter anderem ist festgehalten, dass es in der fraglichen E.________-Filiale trotz organisatorischer Massnahmen immer wieder zu nicht erklärbaren Kassendifferenzen (im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 31. Ja- nuar 2019 von total CHF –5'323.10) gekommen sei, weshalb man wegen Ver- dachts auf Bargelddiebstahl eine verdeckte Kamera installiert habe. Als Folge der am 28. Januar 2019 festgestellten Kassendifferenz von CHF –170.20 sei das Bildmaterial ausgewertet worden. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschul- digte nach einem Kassiervorgang den Kassendeckel offen lasse und mindes- tens eine 100-er und eine 10-er Note klein falte, in der rechten Hand halte und damit den Kassenbereich verlasse. - Weiter liegt das Protokoll der Befragung des Beschuldigten durch den Sicher- heitsdienst der Straf- und Zivilklägerin vom 15. Februar 2019 vor, in der ihm auch die fristlose Entlassung eröffnet wurde. Der Beschuldigte wollte das Ge- spräch nicht führen und verweigerte offenbar die Unterschrift am Ende des Pro- tokolls (pag. 8 f.). 7 Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2020 reichte die Straf- und Zivilklägerin ferner eine Rechnung an den Beschuldigten vom 11. April 2019 inkl. Anmerkungen des Beschuldigten auf der Rückseite (pag. 102 f.), eine Übersicht «Bedienerdifferenzen» vom 13. Juni 2019 (wobei die Zeile «681 Team I.________ 26.01.2019 15:33:39 / 28.01.2019 15:08:15 […]» gelb markiert ist und dem fraglichen Zeitraum eine Differenz von CHF -170.20 zu entnehmen ist, pag. 104) sowie einen Antrag auf verdeckte Videoüberwachung der Bedienerkassen 681 und 683 vom 9. bzw. 10. Januar 2019 zu den Akten. 11.2 Im vorliegenden Verfahren wurden ferner der Beschuldigte (pag. 36 f., pag. 81 ff. und pag. 130 ff.) und J.________ als Zeuge befragt (pag. 127 ff.). Im Rahmen der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2019 ver- weigerte der Beschuldigte die Aussage und erklärte, er wolle sich einen Anwalt nehmen (pag. 37, Z. 24 f. und Z. 30 f.). Im Beisein seiner Verteidigerin gab er an- lässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. Juli 2020 zusammengefasst zu Protokoll, er habe nicht gestohlen und «nehme diese Beschuldigung nicht an». Sie hätten ihm gekündigt und gesagt, er solle das (Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl das Protokoll vom 15. Februar 2019, pag. 8 f.) unterschreiben. Er habe sich geweigert, weil er das nicht gemacht habe (pag. 82, Z. 31 ff.). Er sei vorge- warnt worden, dass es Kameras gebe, und er habe gewusst, dass er aufgenom- men werde. Was an diesem Tag passiert sei, wisse er nicht (pag. 83, Z. 76 f.). Er könne nur vermuten, dass ein Kunde Geld vergessen habe. Dieses werde dann jeweils gefaltet und in die Kasse gelegt, später werde dem «H.________» gesagt, dass das Geld vom Kunden vergessen worden sei (pag. 83, Z. 78 ff.). Wer am 27. Januar 2019 alles an der Bedienerkasse 681 gearbeitet habe, wisse er nicht, er ar- beite nur Spätschicht. Während seiner Pausen oder wenn er auf die Toilette müs- se, bediene jemand anderes die Kasse. Er könne heute nicht mehr sagen, wer an diesem Tag noch an seiner Kasse gewesen sei (pag. 84, Z. 109 ff.). Der Bestand werde bei der Übergabe beim Schichtwechsel nicht überprüft (pag. 84, Z. 119). Auf dem Video sei erkennbar, dass er nichts einstecke, seine Hände seien frei. Er müsse beim Bedienen einen Handschuh tragen. Er habe diesen an, weil er Waren habe auffüllen müssen (pag. 84, Z. 126 ff.). Seine Kollegen würden das Geld manchmal «knicken». Er habe es nicht «eingeknickt». Das Geld dürfe so nicht in die Kasse gelegt werden. Es könne sein, dass er das Geld «geknickt» habe, um es einem Kunden zurückzugeben. Oder er habe es auseinandergefaltet, weil es sich irrtümlicherweise gefaltet in der Kasse befunden habe (pag. 85, Z. 139 ff.). Den Kassendeckel habe er nicht geschlossen, weil er manchmal die Kasse in Ordnung bringe bzw. den Inhalt etwas ordne (pag. 85, Z. 149 ff.). Er gehe davon aus, dass er anschliessend nach hinten gehe und Waren zum Auffüllen hole oder nach rechts zu der anderen Kasse. Genauso wie er andere Kassen bediene, würden seine Kol- legen auch seine Kasse bedienen (pag. 85, Z. 157 ff.). Er habe die Noten nicht ge- faltet, sondern sie vielleicht gerade gemacht und in die Kasse gelegt. Er könne sich jedoch nicht erinnern und könne nur spekulieren (pag. 85, Z. 167 f.). Er müsse die Noten in der Kasse lassen, was er auch getan habe (pag. 86, Z. 180). Die beiden Noten habe er auf keinen Fall an sich genommen (pag. 86, Z. 191). 8 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er könne selbst nicht verstehen, weshalb er die Note bzw. Noten so klein gefaltet ha- be. Es könne mehrere Gründe haben, er wisse aber nicht mehr, welcher Tag es damals gewesen sei. Dies könne geklärt werden, wenn er das ganze Video sehen dürfe (pag. 130, Z. 43 ff.). Es könne sein, dass das Geld gefaltet in der Kasse ge- wesen sei und er es aufgefaltet habe. Es gebe dort viel Stress und manchmal wür- den die Mitarbeiter das Geld gefaltet in die Kasse legen. Es könne sein, dass er es dann wieder gefaltet habe, um es seinem Chef zu zeigen und ihm zu sagen, dass dies jemand so in die Kasse gelegt habe. Wenn ihm gesagt werde, es seien CHF 110.00 gewesen, dann müsse dies jemand vergessen haben. Er mache es dann immer so, dass er es falte, zur Seite lege und dann den «H.________» infor- miere. Eine weitere Möglichkeit könne auch sein, wenn er den Verdacht habe, dass das Geld falsch sei, er es zur Seite lege und den «H.________» rufe. Er wisse, dass es «da oben» Kameras habe und sie beobachtet würden (pag. 130 f., Z. 43 ff. und Z. 1 ff.). Wenn viel los gewesen sei, habe man sich auch gegenseitig an den Kassen ausgeholfen (pag. 132, Z. 7 ff.). Der Zeuge J.________ gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu- sammengefasst zu Protokoll, es gebe keinen Grund, eine 100-er Note zu falten (pag. 128, Z. 11 f.). Mit der Arbeitsweise des Beschuldigten sei er zufrieden gewe- sen (pag. 128, Z. 27) und auch der Beschuldigte sei zu ihm gekommen und habe ihm betreffend Kassendifferenzen gesagt, dass man «hier und da» schauen müs- se. Der Beschuldigte habe ihm auch gesagt, er habe gesehen oder gehört, dass Leute Geld zerknittern und in den Abfall werfen würden, um es dann herauszuho- len (pag. 128, Z. 27 ff.). Die Kassen seien jeweils von mehreren Mitarbeitern be- dient (pag. 128, Z. 41). 12. Würdigung der Kammer Ein zentrales Beweismittel ist die vorliegende Videoaufnahme, auf der gemäss Darstellung der Straf- und Zivilklägerin bzw. ihres Sicherheitsdienstes eine Gel- dentnahme durch den Beschuldigten zu erkennen sei («Die zusammengelegten Noten hält er in der rechten Hand [schwarzer Handschuh] und verlässt damit den Kassenbereich», pag. 7). Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschliessen. Auf besagter Aufnahme ist der Beschuldigte zu sehen, wie er einen Kassiervorgang vornimmt. So nimmt er einen Geldbetrag mit seiner linken Hand entgegen (zwei Fünffrankenstücke, pag. 10) und tippt auf dem Kassenbildschirm etwas ein, worauf sich der Kassendeckel öffnet. Anschliessend entnimmt er der Kasse das Rückgeld (CHF 2.10, pag. 10) und händigt dieses dem Kunden bzw. der Kundin aus. Nach Abschluss dieses Kassiervorgangs behändigt der Beschuldigte unbestrittenermassen zwei Bankno- ten (gemäss Anklageschrift 100-er Note und 10-er Note) und faltet diese mehrfach mit beiden Händen. Ob der Beschuldigte die gefalteten Banknoten anschliessend in seiner rechten Hand (mit schwarzem Gummihandschuh) einklemmt und diese aus der Kasse nimmt, ist auf besagter Videoaufnahme nicht zu erkennen. Fest steht allerdings, dass – solange sich der Beschuldigte noch im Bild befindet – keine Banknoten in seiner rechten Hand (zwischen den Fingern oder zwischen Daumen 9 und Handfläche) zu sehen sind. Eine effektive Entnahme der besagten Banknoten lässt sich damit – entgegen der Auffassung der Straf- und Zivilklägerin – nicht er- kennen. Davon ging allerdings auch die Vorinstanz nicht aus, hielt sie in ihren Er- wägungen doch unter anderem fest, es sehe so aus, «als würde er etwas in seiner Handfläche einklemmen» und ergänzte schliesslich, es bleibe im «Ausschlussver- fahren» nur die Hypothese der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte die Noten so klein gefaltet habe, um sie unbemerkt einzuklemmen und zu entwenden» (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 150 f.; Hervorhebungen durch die Kammer). Die Kammer verkennt nicht, dass anlässlich des fraglichen Kassier- vorgangs bzw. gleich im Anschluss die beiden Banknoten durchaus entnommen worden sein könnten. Es handelt sich hierbei aber um eine theoretische und kei- nesfalls um eine überwiegend wahrscheinliche oder gar zwingende Möglichkeit. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang nämlich weitere Elemente, welche gegen eine Entnahme sprechen. So scheint es, als würde der Beschuldigte, nachdem er die beiden Banknoten mehrfach gefaltet hat, diese mit einer leichten Handbewe- gung nach vorne in ein Fach der Kasse legen (Zeitstempel 19:21:46-48, pag. 3). Dann schliesst er sogleich den Kassendeckel. In dieser kurzen Zeit zwischen der letzten Faltbewegung und dem Schliessen des Kassendeckels würde kaum genü- gend Zeit verbleiben, um die beiden Banknoten ordentlich zwischen Daumen und Handfläche oder zwischen den Fingern einzuklemmen. Darüber hinaus greift der Beschuldigte direkt nach dem Schliessen des Kassendeckels mit der rechten Hand – in welcher er gemäss Feststellungen der Vorinstanz die beiden Banknoten ein- geklemmt haben soll – nach dem zwischenzeitlich gedruckten Kassenzettel. Es folgt ein Zusammenknüllen des Kassenzettels mit der rechten Hand und ein Wurf in den danebenstehenden Behälter. Bei dieser Bewegung sieht es nicht so aus, als wäre der Daumen des Beschuldigten fest bzw. übermässig gegen die Handinnen- seite gedrückt (Zeitstempel 19:21:48-50, pag. 3). Eine «unnatürliche Haltung» des Daumens lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht erkennen. Dass der Beschul- digte den besagten Kassenzettel mit seiner rechten Hand gegriffen hat, macht die Version der Vorinstanz im Übrigen nicht gerade wahrscheinlicher, müsste sie doch mit beträchtlich trickreichen Kniffen verbunden gewesen sein, damit die angeblich eingeklemmten Banknoten für die Kamera unsichtbar bleiben und auch nicht aus der Hand fallen. Irgendwelche Anzeichen, wonach der Beschuldigte irgendetwas auf irgendeine Art beiseiteschaffen würde oder will (z.B. Griff zur Hosentasche), sind auf der besagten Aufnahme ferner nicht auszumachen. Die Vorinstanz stützte ihre Feststellungen aber nicht einzig auf ihre Erkenntnisse aus der Videoaufnahme, sondern betrachtete die Geldentnahme insbesondere mit Blick auf das Zusammenfalten der Banknoten bzw. die nach ihrer Ansicht hierfür fehlende «legitime» Erklärung des Beschuldigten als erstellt. Der Beschuldigte konnte sich an den fraglichen Tag bzw. die konkrete Handlung nicht mehr genau erinnern, lieferte aber dennoch mehrere Erklärungen für das Zusammenfalten der Banknoten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stritt der Beschuldigte anläss- lich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. Juli 2019 nicht per se ab, die frag- lichen Banknoten gefaltet bzw. «geknickt» zu haben. So führte er zwar auch aus, er habe diese nicht «eingeknickt» bzw. gefaltet (pag. 85, Z. 139 und Z. 167), erklärte aber kurz darauf, es könne sein, dass er das Geld «eingeknickt» habe, um es ei- 10 nem Kunden zurückzugeben oder dass er dies möglicherweise auseinandergefaltet habe, weil es irrtümlicherweise gefaltet in der Kasse gewesen sei (pag. 85, Z. 139 ff.). Der Beschuldigte erklärte ferner, er könne sich nicht daran erinnern und könne nur spekulieren (pag. 85, Z. 167 f.). In eine ähnliche Richtung gingen seine Aussa- gen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, anlässlich welcher sich der Beschuldigte das Zusammenfalten der Banknoten nicht erklären konnte und dies- bezüglich ergänzte, dies könne mehrere Gründe gehabt haben, er wisse auch nicht mehr genau, welcher Tag damals gewesen sei (pag. 130, Z. 43 ff.). Wie die Vorin- stanz zu Recht festgehalten hat, kann die Hypothese des Beschuldigten verworfen werden, wonach er die besagten Banknoten möglicherweise aufgefaltet habe, war nachweislich doch gerade das Gegenteil der Fall. Auch wenn es für die weiteren vom Beschuldigten vorgebrachten theoretischen Erklärungen keine konkreten An- haltspunkte gibt («vergessen» des Geldes, Falschgeld), so ist zumindest nicht aus- zuschliessen, dass es sich bei den gefalteten Banknoten etwa um Geld handelte, welches bei einer früheren Transaktion von einem Kunden bzw. einer Kundin ver- gessen wurde oder dass der Beschuldigte die besagten Banknoten separat ver- staute, um seinem Vorgesetzten später etwaige Unregelmässigkeiten zu melden. Dem Beschuldigten war unbestrittenermassen bekannt, dass es mehrfach Kassen- differenzen gegeben hatte und er gelangte bereits in der Vergangenheit mit dies- bezüglichen Vorbringen an seinen Vorgesetzten (pag. 128, Z. 31 ff., pag. 131, Z. 28 ff.). Aus dem Umstand, dass auf der rund halbminütigen Aufnahme nicht zu se- hen ist, wie der Beschuldigte seinen Vorgesetzten herbeiholt, kann nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Die oberhalb der fraglichen Kasse platzierte Kamera filmte einen räumlich eng begrenzten Bereich und es kann – wie die Verteidigung zu Recht festhält – nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den ge- filmten Bereich verlässt, um entsprechende Meldung zu erstatten. Im Sinne eines «Ausschlussverfahrens» auf eine unberechtigte Geldentnahme zu schliessen – wie dies die Vorinstanz gemacht hat –, weil es sich beim Zusammen- falten von Banknoten nicht um einen «legitimen» Kassenvorgang handle (pag. 7, pag. 127, Z. 10 ff.), greift nach dem Gesagten zu kurz. Gleiches gilt für die Feststel- lung der Vorinstanz, wonach sich der vom Beschuldigten unerlaubterweise getra- gene Gummihandschuh nahtlos in dessen «Tatplan» einfüge (S. 5 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 151 f.). Die vom Beschuldigten hierzu geliefer- te Erklärung fiel nach Ansicht der Kammer durchaus nachvollziehbar aus. So gab er an, er habe Waren auffüllen müssen (pag. 84, Z. 128) bzw. er trage die Gummi- handschuhe jeweils zum Anfassen der Ware und es gehe nicht, den Handschuh so schnell an- und auszuziehen (pag. 85, Z. 155 ff.). Mit diesen Aussagen des Be- schuldigten hat sich die Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt und den Gummihandschuh – wie bereits erwähnt – als Teil des «Tatplans» des Beschuldig- ten abgetan. Ebenfalls unter dieser Hypothese erachtete die Vorinstanz als nach- vollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Videoaufnahme nicht habe sehen wollen, als die Straf- und Zivilklägerin ihn am 15. Februar 2019 fristlos entlassen habe. Ein solches Verhalten scheine mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 152). Zunächst ist hierzu festzuhal- ten, dass der Beschuldigte seit dem 1. November 2014 (gemäss Angaben der Straf- und Zivilklägerin, pag. 8) bzw. seit 2016 oder 2017 (gemäss den Angaben 11 des Beschuldigten, pag. 83, Z. 85 ff.) bei der Straf- und Zivilklägerin angestellt war und es seit Anstellungsbeginn keine aktenkundigen Vorfälle mit dem Beschuldigten gegeben hat. Dass er anlässlich des Gesprächs mit der Straf- und Zivilklägerin bzw. mit dem Leiter Sicherheitsdienst und der Regionalleiterin Sicherheitsdienst seine Kooperation verweigerte und infolgedessen auch die fragliche Aufnahme nicht sehen wollte, ist mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und einen allfälligen Zivilprozess (so ist gemäss Aussagen des Beschuldigten ein Schlich- tungsverfahren hängig bzw. sistiert, pag. 82, Z. 39 f.) gewissermassen nachvoll- ziehbar. Es ist zudem – wie im Strafverfahren auch – das Recht des Beschuldigten, seine Aussage und Kooperation zu verweigern. Daraus lässt sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Dass es in den Kassen der Straf- und Zivilklägerin über mehrere Monate mehrfach nicht unerhebliche Differenzen gegeben hat, wurde von der Vorinstanz nur kurz aufgegriffen. Sie hielt lediglich fest, dass sich daraus nichts zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten lasse. Auch unterliess die Vorinstanz eine Würdigung der unbestrittenen Tatsache, dass am 27. Januar 2019 nicht nur der Beschuldigte an der fraglichen Kasse tätig war. Dass es im Verkauf bei der Vielzahl von schnellen Transaktionen und erst recht bei einer durch mehrere Personen ge- meinsam bedienten und erst nach drei Tagen abgerechneten Kasse auch unge- wollt zu Differenzen kommt, ist alles andere als ungewöhnlich. Die Differenz von CHF -170.20 ist ohne Weiteres auch ohne Verfehlungen seitens des Beschuldigten erklärbar. Dies umso mehr, als jeweils mehrere Personen Zugang zu einer Kasse haben bzw. dort einkassieren (pag. 82, Z. 55, pag. 84, Z. 108 ff.; bestätigt auch durch den Zeugen, pag. 128, Z. 38 ff. und pag. 129, Z. 1 ff.) und die Kasse bei Schichtwechsel einfach übernommen wird (pag. 84, Z. 117 ff). Insgesamt werden die eher geringen Verdachtsmomente aus der Videoaufnahme, dem vermeintlichen Hauptbeweismittel, kaum durch überzeugende Indizien ge- stützt, die den Beschuldigten, der doch seit mehreren Jahren für die Straf- und Zi- vilklägerin arbeitete und offenbar nie entsprechend negativ aufgefallen war, belas- ten. Nach Ansicht der Kammer verbleiben nach sorgfältiger Prüfung der Akten, ins- besondere der Videoaufnahme und der Aussagen des Beschuldigten, mehr als nur theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte effektiv zwei Banknoten aus der Kasse und an sich genommen hat. Indem die Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte habe gemäss Anklagesach- verhalt insgesamt CHF 110.00 aus der Kasse genommen, stellte sie den Sachver- halt willkürlich fest. Vielmehr muss in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt, folglich davon, dass er eben kein Geld unberechtigt aus der Kasse nahm, ausgegangen werden. Es ob- liegt nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. II. Rechtliche Würdigung 13. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Richtet sich die Tat nur auf einen gerin- 12 gen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so liegt gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB eine Übertretung vor, die nur auf Antrag verfolgt wird. 14. Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (pag. 4 f.). Da allerdings nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte Geld aus der Kasse genommen hat, fehlt es schon am Tatbe- standsmerkmal der Wegnahme und mit ihm am Tatbestand des (geringfügigen) Diebstahls. Demzufolge ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 27. Januar 2019 in Bern zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin im Deliktsbetrag von CHF 110.00. III. Zivilpunkt 15. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat- klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO). 16. Im Strafantrag machte die Straf- und Zivilklägerin Schadenersatz von CHF 110.00 und zusätzlich eine «Genugtuung» von CHF 300.00 geltend (pag. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte sie, dass nebst dem Betrag von CHF 110.00 eine Umtriebsentschädigung von pauschal CHF 300.00 geltend ge- macht werde. Dies aufgrund des Aufwandes für die Sichtung und Speicherung des Video-Materials, des dafür benötigten Personals und der dafür aufgewendeten Kosten (pag. 133). Der ausservertragliche Schadenersatzanspruch nach Art. 41 Abs. 1 Obligationen- rechts (OR, SR 220; vgl. hierzu auch Art. 49 Abs. 1 OR) setzt namentlich die Wi- derrechtlichkeit und ein Verschulden voraus. Im vorliegenden Fall ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Diebstahl begangen hat. Demzu- folge fehlt es auch an einem widerrechtlichen (oder vertragswidrigen) und schuld- haften Verhalten, aus dem die Straf- und Zivilklägerin ihre Forderungen ableitet. Die Zivilklage ist daher abzuweisen. Durch die Behandlung der Zivilklage ist nur wenig Aufwand entstanden, sodass auf die Ausscheidung von Kosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren verzich- tet wird. IV. Kosten und Entschädigungen 17. Verfahrenskosten Art. 423 Abs. 1 StPO sieht vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Grund- satz vor, dass die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte 13 Person freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nur dann Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Ist das nicht der Fall, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft aufer- legt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO). Verfahrenskosten, die durch die Anträge der Privatklägerin im Zivilpunkt verursacht worden sind, können dieser gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO u.a. dann auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person freigesprochen (Bst. a) oder die Zivilklage abgewiesen wird (Bst. c). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen wor- den ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257 mit Hinweisen). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 1'413.00 (Kosten der Untersuchung: CHF 300.00, Kosten des Gerichts: CHF 1'000.00 sowie Zeugenentschädigung: CHF 113.00 [pag. 139]). Für das Berufungsverfahren wird eine Gebühr von CHF 2'000.00 erhoben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Im Ergebnis sind vorliegend sämtliche Verfahrenskosten durch den Kanton Bern zu tragen. Ein relevantes prozessuales Verschulden, das die (erstinstanzliche) Kos- tenauflage an den Beschuldigten oder, in ihrer Eigenschaft als Strafantragsstellerin, an die Straf- und Zivilklägerin erlauben würde, liegt bei beiden offensichtlich nicht vor. Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Mangels Anträgen kann die Straf- und Zivilklägerin aber nicht als unterliegend gelten, womit keine Grundlage zur Kostenauflage besteht. 18. Entschädigungen 18.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte. Diese Bestimmung gelangt über die Verweisung in Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Für eine Entschädigung von Kosten der Wahlverteidigung bedeutet dies, dass sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von ihr betriebene Aufwand als angemessen erweisen muss. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf ei- ne bestimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das mate- rielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbe- sondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Daher darf auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidi- 14 gerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts bzw. einer An- wältin sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtli- chen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und des- sen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschul- digten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47; 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob die Beiziehung eines Anwalts bzw. ei- ner Anwältin angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Was die Angemessenheit des vom Anwalt bzw. der Anwältin betriebenen Auf- wands betrifft, betonte das Bundesgericht in diesem Zusammenhang aber stets, dass sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum be- schränken muss; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Be- wenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 und 6B_800/2015 vom 6. April 2016 jeweils E. 2.3). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden An- waltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014., N. 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei ein- zelgerichtlichen Verfahren vor Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterli- ches Ermessen. 15 18.2 Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang die Kosten seiner Wahlvertei- digung geltend. Vorliegend drohte zwar einzig die Verurteilung wegen einer Über- tretung zu einer Busse von wenigen hundert Franken, die insbesondere auch kei- nen Eintrag im Strafregister zur Folge gehabt hätte (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c der VOSTRA-Verordnung [SR 331]). Dennoch wiegt der Vorwurf, seinen Arbeitgeber bestohlen zu haben, persönlich nicht leicht – und zog vorliegend ja auch eine frist- lose Entlassung nach sich. Danach war der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge auf Arbeitslosengeld angewiesen (pag. 82, Z. 35 ff.). Vom vorliegenden Verfahren ist denn auch das wirtschaftliche bzw. berufliche Fortkommen des Beschuldigten abhängig, sind doch die Aussichten auf eine Neuanstellung im Verkaufsbereich bei einem derartigen Loyalitätsbruch gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin, wie es dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, stark getrübt. Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin zwar nicht anwaltlich, aber doch (namentlich in der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung) durch einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes vertreten war. Insgesamt erscheint der Beizug der Anwältin trotz der minimalen Delikts- schwere ausnahmsweise als gerechtfertigt. 18.3 Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Kos- tennote vom 14. Dezember 2020 insgesamt einen Aufwand von 10.75 Stunden und ein Honorar von gesamthaft CHF 2'957.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 138). Im Vergleich zu anderen Fällen, in denen der Beizug eines Verteidigers bzw. einer Verteidigerin zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gebo- ten ist, war vorliegend sowohl die Bedeutung der Sache als auch deren Schwierig- keit klar unterdurchschnittlich, weshalb es den Aufwand möglichst gering zu halten galt. Unter diesen Umständen erscheint der getätigte Aufwand von 10.75 Stunden zwar als hoch, aber gerade noch angemessen. Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erst- instanzliche Verfahren beläuft sich damit auf insgesamt CHF 2'957.45 (inkl. Ausla- gen und MwSt.). 18.4 Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Kosten- note vom 14. Juni 2021 insgesamt einen Aufwand von 7.75 Stunden sowie ein Ho- norar von gesamthaft CHF 2'135.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 193 f.). Nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch war der Beschuldigte erst recht auf an- waltlichen Beistand im Rechtsmittelverfahren angewiesen. Trotz der Kognitionsbe- schränkung der Rechtsmittelinstanz stellten sich im Grunde dieselben (simplen) Fragen wie vor der Vorinstanz. Es galt damit auch weiterhin, den betriebenen Auf- wand auf ein Minimum zu beschränken – erst recht bei Berücksichtigung des redu- zierten Honorarrahmens im Rechtsmittelverfahren. Unter diesen Umständen er- scheint der getätigte Aufwand von 7.75 Stunden zwar als hoch, aber gerade noch angemessen. Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im obe- rinstanzlichen Verfahren beläuft sich damit auf insgesamt CHF 2'135.90 (inkl. Aus- lagen und MwSt.). 16 18.5 Die Pflicht der Straf- und Zivilklägerin bzw. der antragstellenden Person, den Be- schuldigten angemessen zu entschädigen, ist in Art. 432 StPO (im Rechtsmittelver- fahren i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) analog zur Kostentragungspflicht gemäss Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO geregelt. Aus den bereits im dortigen Zusammenhang erörterten Gründen (vgl. Ziff. 17 hiervor) wird vorliegend davon abgesehen, die Straf- und Zivilklägerin (ganz oder teilweise) zur Leistung der Entschädigung zu verpflichten. Die Entschädigung ist somit im vollen Betrag vom Kanton Bern auszu- richten. 17 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 27. Ja- nuar 2019 in Bern zum Nachteil der C.________ im Deliktsbetrag von CHF 110.00, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'413.00 wie auch der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 2'957.45 und im oberin- stanzlichen Verfahren von CHF 2'135.90. II. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO Fol- gendes erkannt: 1. Die Forderungen der Straf- und Zivilklägerin C.________ werden abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 18 Bern, 29. Juni 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari i.V. Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19