2. Die 1. Strafkammer hat sich für das hängige Verfahren SK 20 482 mit separater Verfügung neu zusammenzusetzen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden vom Kanton Bern getragen. 4. Die 1. Strafkammer legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens SK 20 482 fest. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Advokatin B.________ - dem Gesuchsgegner - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern