Die vorstehenden Überlegungen des Bundesgerichts sind ohne Weiteres nachvollziehbar und – wie dies die Verteidigung zu Recht vorbringt – analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Oberrichter C.________ war als zuständiger Staatsanwalt seinerzeit an der Voruntersuchung und am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und würde nunmehr im Vollzugsbeschwerdeverfahren über die bedingte Entlassung des Gesuchstellers aus derjenigen Freiheitsstrafe befinden, welche er dazumal selber beantragte. Diese Umstände können beim Gesuchsteller ohne Weiteres den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken.