habe, sei er die Gegenpartei des Angeklagten gewesen. Im zweiten Verfahren entscheide er nunmehr über eine bedingte Entlassung aus derjenigen Freiheitsstrafe, welche er in seiner Funktion als Partei selber beantragt habe. Dies könne beim Gefangenen berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken und das Vertrauen 3 in die Justizorgane untergraben (Urteil des BGer 6B_26/2013 vom 14. März 2014 E. 2.2; BGE 134 IV 289 E. 6.3).