Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO erkannt, dass der Anschein der Befangenheit etwa dann entstehen könne, wenn jemand, der in einem zu einer Freiheitsstrafe führenden Verfahren als Staatsanwalt die Anklage vertreten habe, später Einsitz in eine Fachkommission nehme, die über die bedingte Entlassung des Verurteilten aus derselben Freiheitsstrafe zu befinden habe oder wenn ein Staatsanwalt nunmehr als Richter am gerichtlichen Verfahren teilnehme, in welchem es um die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Strafe gehe, die er als Staatsanwalt selber beantragt habe.