9. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine Person namentlich etwa dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Bst. b), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Bst. f). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst.