7. Auf das fristgerecht gestellte Ausstandsgesuch ist einzutreten. Es wird von den beiden im Spruchkörper verbleibenden Kammermitgliedern Oberrichter Gerber und Oberrichter Vicari sowie unter Beizug eines dritten Mitgliedes der 1. Strafkammer, Oberrichterin Falkner, beurteilt und schriftlich entschieden (Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO).