6. Verlangt eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, 2 sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Sind einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen, entscheidet das Berufungsgericht (Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO).