4. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 28. Januar 2021 (pag. 13). Der Gesuchsgegner führt darin aus, dass er das im Vollzugsbeschwerdeverfahren SK 20 482 gegen seine Person gerichtete Ausstandsbegehren vorbehaltlos unterstütze. Er sei seinerzeit als zuständiger Staatsanwalt an der Voruntersuchung und am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen. Wenn er seine Beteiligung am oberinstanzlichen Vollzugsbeschwerdeverfahren früher bemerkt oder davon erfahren hätte, so hätte er sich selber rekusiert und diesen Ausstandsgrund der Verfahrensleitung gestützt auf Art. 57 StPO mitgeteilt.