Jede Person habe nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden werde. Das Bundesgericht habe bereits über einen nahezu identischen Fall befunden und die Befangenheit des im Strafverfahren als Staatsanwalt beteiligten Oberrichters bejaht.