Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin AF.________ für die amtliche Verteidigung von AE.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'231.60. AE.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 2'807.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von AE.________, Rechtsanwältin AF.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: