AE.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1 und 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 3'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. April 2017. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet.