Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. AD.________ für die amtliche Verteidigung von AC.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'307.95. AC.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'577.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher Dr. AD.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen ¼ der amtlichen Entschädigung und dem darauf entfallenden vollen Honorar explizit verzichtet hat.