AC.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ und in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.