162 Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 47 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'410.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 22. Oktober 2018. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.