Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher V.________ für die amtliche Verteidigung von U.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'662.80. U.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'915.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher V.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen ¼ der amtlichen Entschädigung und dem darauf entfallenden vollen Honorar explizit verzichtet hat.